„Migration tötet“ laut Bundesverwaltungsgericht zulässiger Plakatslogan

Im Europawahlkampf 2019 hatte die NPD Plakate mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet.“ aufgehängt. In Mönchengladbach ordnete die Gemeinde daraufhin und mit Verweis auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit seinerzeit die Unkenntlichmachung bzw.das Abnehmen der Plakate bei Androhung von Ersatzvornahme an.

Screenshot eines Tweets der Jugendorganisation der NPD zur Plakatierung

Die Partei hatte gegen Bescheid geklagt, in dritter Instanz hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass Plakat und Slogan zulässig waren. Das Gericht argumentierte, dass das Plakat als Ausdruck der Meinungsfreiheit betrachtet werden müsse.

Auf den Plakaten waren neben dem Slogan die Namen verschiedener Orte zu lesen, in denen Zuwanderer vermeintlich Straftaten begangen haben sollen. Dies stufte die Stadt Mönchengladbach als Volksverhetzung ein und ordnete an, die Plakate abzunehmen.

Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster gaben der Stadt 2020 und 2021 Recht. Die Argumentation war in beiden Fällen, das Wahlplakat ziele darauf ab, Zuwanderer ganz generell als Mörder zu brandmarken und Angst in der Bevölkerung zu verbreiten.

Subjektives Verständnis der Äußernden oder der Betroffenen nicht maßgeblich

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die vorherigen Urteile aufgehoben und die Anordnung der Stadt für rechtswidrig erklärt. Die Leipziger Richter betonten, dass es auf die beabsichtigte Aussage der NPD nicht ankäme. Entscheidend sei das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.

Bei mehrdeutigen Aussagen müsse laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Variante zugrunde gelegt werden, die noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Außerdem seien Äußerungen im Wahlkampf stest verkürzend und zuspitzend gewählt.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes hatte nach Einschätzung des BVerwG insofern zu Unrecht angenommen, dass das Plakat auf die in Deutschland lebenden Zuwanderer abziele und nicht auf den Migrationsprozess an sich. Andere Interpretationsmöglichkeiten, wie eine Kritik an der Migrationspolitik der Bundesregierung, hatte das OVG gar nicht betrachtet.

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